4. 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass Art. 29 Abs. 2 BV verlange, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid Betroffenen tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Der Staatsanwalt habe dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO die beabsichtige Einstellung des Verfahrens mitgeteilt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Dadurch hätten die Parteien Gelegenheit erhalten, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern.