Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schreiben vom 24. April 2015 an die F.________(Bank) selber festgehalten, dass der Depotwert von CHF 17‘270.00 auf CHF 9‘487.00 gefallen sei. Sie sei sich folglich bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer einen Verlust erlitten habe. Der Staatsanwalt sei gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen oder vor seiner Entscheidung zumindest zur genaueren Bezifferung aufzufordern. Demnach sei der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Kontosperrung zu ersetzen.