2 der Zwischenzeit habe die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen und mit keinem Satz begründet, weshalb der Wertverlust nicht zu entschädigen sei. Dies komme einer Rechtsverweigerung gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO gleich. Zudem liege eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Rechtsverletzung vor.