Die Beschwerde richtet sich mithin ausschliesslich gegen Ziffer 7 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14. April 2016. 1.5 In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, es sei erstens festzustellen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Zweitens sei die Beschwerde abzuweisen. Drittens seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Viertens sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten.