429 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312]) sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft (CHF 4‘600.00 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zugesprochen. 1.4 Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei zusätzlich eine Entschädigung von CHF 15‘200.00 für den Wertverlust der Aktien im Wertschriftendepot Nr. ________ auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerde richtet sich mithin ausschliesslich gegen Ziffer 7 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14. April