{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2016-07-27", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2016-204_2016-07-27.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2016_204_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a42702976e81cb9cc9efdf0a869bcea3bc770af4646a8b733fc7822a1320aba5db970f0be4fadf9d9969c806c015f4fb?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778a42702976e81cb9cc9efdf0a869bcea3bc770af4646a8b733fc7822a1320aba5db970f0be4fadf9d9969c806c015f4fb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2016_204", "Checksum": "df694f544d7a426b6f9c47746107443f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2016 204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.07.2016 BK 2016 204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 27.07.2016 BK 2016 204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung nach Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:15:15", "Checksum": "c6dbe042bc1f9dcc49d867155f8639ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.07.2016 BK 2016 204\nRegeste:\nEntschädigung nach Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach\nBeschluss\n3001 Bern BK 16 204\nTelefon +41 31 635 48 09\nFax +41 31 635 48 15\nobergericht-straf.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2016\n\nBesetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiber Müller\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nv.d. Fürsprecher B.________\nBeschuldigter 1\n\nC.________\nv.d. Rechtsanwalt D.________\nBeschuldigter 2/Beschwerdeführer\n\nGegenstand Entschädigung (Einstellung)\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 14. April 2016 (BJS 00 8680)\nErwägungen:\n\n1.\n1.1 Gegen C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und A.________ wurde am\n13. Juli 2000 ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Wucher\neröffnet. Am 2. August 2000 wurde im Zuge dessen die Sperrung des Wertschriftendepots Nr. ________, lautend auf den Beschwerdeführer, angeordnet.\n1.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hob diese Sperrung am\n24. April 2015 auf. Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2015 stellte sie in Aussicht,\ndas Strafverfahren einzustellen. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 31. März 2016 unter anderem eine Entschädigung für entgangenen\nGewinn und Wertverlust durch die Sperrung des Bankkontos.\n1.3 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten mit Verfügung vom 14. April 2016 infolge Verjährung ein. In Ziffer 7 wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die angemessene Verteidigung (CHF 5‘112.95 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober\n2007 [StPO, SR 312]) sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft (CHF 4‘600.00 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zugesprochen.\n1.4 Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei zusätzlich\neine Entschädigung von CHF 15‘200.00 für den Wertverlust der Aktien im Wertschriftendepot Nr. ________ auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nDie Beschwerde richtet sich mithin ausschliesslich gegen Ziffer 7 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14. April 2016.\n1.5 In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft,\nes sei erstens festzustellen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-\nSeeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Zweitens sei\ndie Beschwerde abzuweisen. Drittens seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nje zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Viertens\nsei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten.\n1.6 Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei\nder Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO,\nArt. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch\ndie angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen\nbetroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf\ndie form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Eingabe vom 31. März 2016 eine\nEntschädigung für den Wertverlust seiner Aktien beantragt. Für die genaue Bezifferung habe er noch Abklärungen bei der Steuerverwaltung vornehmen müssen. In\n\n2\nder Zwischenzeit habe die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlassen und mit keinem Satz begründet, weshalb der Wertverlust nicht zu entschädigen\nsei. Dies komme einer Rechtsverweigerung gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO\ngleich. Zudem liege eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Rechtsverletzung vor.\n\n"}