Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 204 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 14. April 2016 (BJS 00 8680) Erwägungen: 1. 1.1 Gegen C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und A.________ wurde am 13. Juli 2000 ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Wucher eröffnet. Am 2. August 2000 wurde im Zuge dessen die Sperrung des Wertschrif- tendepots Nr. ________, lautend auf den Beschwerdeführer, angeordnet. 1.2 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hob diese Sperrung am 24. April 2015 auf. Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2015 stellte sie in Aussicht, das Strafverfahren einzustellen. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2016 unter anderem eine Entschädigung für entgangenen Gewinn und Wertverlust durch die Sperrung des Bankkontos. 1.3 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschuldigten mit Ver- fügung vom 14. April 2016 infolge Verjährung ein. In Ziffer 7 wurde dem Beschwer- deführer eine Entschädigung für die angemessene Verteidigung (CHF 5‘112.95 ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312]) sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Untersu- chungshaft (CHF 4‘600.00 gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zugesprochen. 1.4 Mit vorliegender Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei zusätzlich eine Entschädigung von CHF 15‘200.00 für den Wertverlust der Aktien im Wert- schriftendepot Nr. ________ auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerde richtet sich mithin ausschliesslich gegen Ziffer 7 der staatsanwalt- schaftlichen Verfügung vom 14. April 2016. 1.5 In ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2016 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, es sei erstens festzustellen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Zweitens sei die Beschwerde abzuweisen. Drittens seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Viertens sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus- zurichten. 1.6 Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit Eingabe vom 31. März 2016 eine Entschädigung für den Wertverlust seiner Aktien beantragt. Für die genaue Beziffe- rung habe er noch Abklärungen bei der Steuerverwaltung vornehmen müssen. In 2 der Zwischenzeit habe die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung erlas- sen und mit keinem Satz begründet, weshalb der Wertverlust nicht zu entschädigen sei. Dies komme einer Rechtsverweigerung gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO gleich. Zudem liege eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie eine Rechtsverletzung vor. Das Wertschriftendepot habe zum Zeitpunkt der Kontosperrung einen Wert von CHF 17‘270.00 ausgewiesen, wovon CHF 15‘200.00 auf die Aktien der E.________ AG entfallen seien (400 Aktien zu CHF 38.00). Aufgrund der langjähri- gen Sperrung habe er die Aktien nicht verkaufen können. Er habe einen Totalver- lust erlitten, weil die Aktien am 30. Januar 2015 dekotiert worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Schreiben vom 24. April 2015 an die F.________(Bank) selber festgehalten, dass der Depotwert von CHF 17‘270.00 auf CHF 9‘487.00 gefallen sei. Sie sei sich folglich bewusst gewesen, dass der Be- schwerdeführer einen Verlust erlitten habe. Der Staatsanwalt sei gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen oder vor seiner Entscheidung zumindest zur genaueren Bezifferung aufzufordern. Dem- nach sei der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Kontosperrung zu ersetzen. 4. 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass Art. 29 Abs. 2 BV verlange, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid Be- troffenen tatsächlich höre, prüfe und in der Entscheidfindung berücksichtige. Der Staatsanwalt habe dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 StPO die beabsichtige Einstellung des Verfahrens mitgeteilt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Dadurch hätten die Parteien Gele- genheit erhalten, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen, Beweisanträge zu stellen und sich zu Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen zu äussern. Dem Beschwerdeführer sei insoweit das rechtliche Gehör gewährt worden. Dem- gegenüber sei sein Antrag auf Entschädigung in der Verfügung nicht behandelt worden, was eine Gehörsverletzung darstelle. Da die Beschwerdekammer indes volle Kognition habe und eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich- komme, könne die Gehörsverletzung als geheilt gelten. Sie sei jedoch im Dispositiv festzustellen und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 4.2 Bei der Frage der Entschädigung sei zu beurteilen, ob zwischen dem geltend ge- machten Wertverlust der Aktien und dem Strafverfahren ein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehe. Der Beschwerdeführer hätte glaubhaft darlegen müssen, dass und weshalb er die Aktien ohne Kontosperre veräussert hätte. Dieser Oblie- genheit sei er nicht nachgekommen. So gebe er weder in seinem Schreiben vom 31. März 2016 noch in der Beschwerdeschrift an, dass er über die bevorstehende Dekotierung informiert gewesen sei. Es sei deshalb erstens nicht ohne weiteres anzunehmen, dass er die Aktien ohne die Sperrung seines Bankkontos verkauft hätte. Und falls er über den bevorstehenden Börsenrückzug informiert gewesen sei, würde sich zweitens die Frage stellen, ob er dies der Staatsanwaltschaft hätte mitteilen müssen. Der Beschwerdeführer habe den adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem angeblichen Wertverlust und dem Strafverfahren nicht glaub- 3 haft dargelegt. Er habe die Informationen zur Beurteilung dieser Frage nicht gelie- fert. Dazu sei ihm genügend Gelegenheit gewährt worden. Die mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 gesetzte Frist sei auf sein Ersuchen hin zweimal verlängert worden. Der Staatsanwalt habe ihn zudem mit Schreiben vom 25. Februar 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass keine weitere Fristerstreckung gewährt werde. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer den Wertverlust nicht genügend be- ziffert. Entgegen seinem Vorbringen führe ein Börsenrückzug nicht per se zu einem Totalverlust des Aktienwerts. Bei einer Dekotierung werde der Handel eines Wert- papiers, welches die laufend aktualisierten Voraussetzungen für eine Kotierung an der H________Exchange nicht mehr erfülle, definitiv eingestellt. Der Beschwerde- führer hätte entweder beziffern müssen, welchen Wert die Aktien durch den Bör- senrückzug eingebüsst hätten. Oder er hätte begründen müssen, zu welchem Zeit- punkt beziehungsweise Kurswert er die Aktien ohne die Kontosperre verkauft hätte. Aus diesen Gründen sei dem Antrag auf Entschädigung nicht zu entsprechen. 5. Was zunächst die von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV betrifft, so ist ihren Argumenten bei- zupflichten. Entgegen BGE 141 IV 249 E 1.3.1 hat sich die Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland nicht zum Entschädigungsantrag des Beschwerde- führers geäussert, was als Gehörsverletzung gilt. Ebenfalls eine Gehörsverletzung stellt dar, dass die Staatsanwaltschaft die Einstellungsverfügung am 14. April 2016 ohne Rückfrage erliess, obwohl der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2016 den Wertverlust geltend gemacht und angegeben hatte, es würden Abklärun- gen laufen und Resultate nachgeliefert werden. Das Schreiben vom 31. März 2016 war als Beweisofferte zu werten und durfte nicht missachtet werden. Der Staats- anwalt wäre gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO (sowie nach Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) gehalten gewesen, zur Übermittlung der Angaben eine Nachfrist zu setzen oder mit dem Beschwerdeführer zu vereinbaren, bis wann Re- sultate zu erwarten sind. Es wäre auch möglich gewesen, die Einstellung zu verfü- gen und den Nebenpunkt der Entschädigung zum geltend gemachten Aktienwert- verlust später zu entscheiden. 6. 6.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfah- ren gegen sie eingestellt, hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Strafbehörde prüft den An- spruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre An- sprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Diese Gesetzesbe- stimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Er muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusam- menhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die Höhe der wirtschaftlichen Ein- bussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie aber die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der 4 Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre An- sprüche zu beziffern (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 6B_1061/2014 vom 18. April 2016 E. 1.3.1). Die beschuldigte Person hat die wirtschaftliche Ein- busse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen respektive glaubhaft zu machen. Wird sie zu Beleg und Bemessung aufgefordert, liefert die Informationen jedoch nicht, wird der Entschädigungs- beziehungsweise Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gut- geheissen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, insb. N 24 und 31a zu Art. 429 StPO). Gemäss Art. 266 Abs. 5 und 6 StPO sind beschlagnahmte Wertpapiere oder ande- re Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach Massgabe des SchKG zu ver- werten und ist der Erlös mit Beschlagnahme zu belegen. Der Bundesrat hat die Kompetenz, per Verordnung zu regeln, wie beschlagnahmte Vermögenswerte an- zulegen sind. Von dieser Kompetenz hat er mit der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte vom 3. Dezember 2010 (SR 312.057) Ge- brauch gemacht (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 266 StPO; vor Inkraftsetzung der StPO exis- tierte ferner eine Empfehlung der Kommission Organisierte Krimina- lität/Wirtschaftskriminalität der KKJPD zur Verwaltung gesperrter Vermögenswer- te). Die beschlagnahmende Behörde ist verpflichtet, Vermögenswerte sorgfältig zu verwalten. Sie hat die nötigen Vorkehren zu treffen, um jede Wertverminderung zu vermeiden. Wenn der Staat Vermögenswerte beschlagnahmt, liegt es an ihm, für deren Erhaltung zu sorgen. Ein gänzliches Nichtbewirtschaften von Vermögens- werten über Jahre hinweg führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in aller Regel zu Wertverlusten. Gegebenenfalls kann der Staat die Mitwirkung des Ei- gentümers verlangen, etwa durch Lieferung von Informationen. Primär muss aber er – aus Art. 266 Abs. 5 f. StPO folgend – tätig sein. Hinsichtlich der Periodizität der Kontrolle gibt Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung einen Hinweis, wonach die Verfahrensleitung für halbjährliche Kontoauszüge sorgt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 32 zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 266 StPO). 6.2 In Bezug auf die beantragte Entschädigung ist den Ausführungen der General- staatsanwaltschaft nicht zu folgen. Falls das betreffende Wertschriftendepot während 15 Jahren gänzlich ohne Weisungen und Kontrolle der Staatsanwaltschaft unbewirtschaftet blieb und in dieser Zeit ein Wertverlust eintrat, so ist das Strafver- fahren durchaus als adäquat kausal für den Schaden zu betrachten. Ein solcher ist als Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu ersetzen. Die Dekotierung eines Unternehmens als Sanktion erfolgt gemeinhin auch nicht völlig unvermittelt (vgl. https://berne-x.com/news/archive/2014/dez/dekotierung-gni-19.12.2014.html; https://www.six-swiss-exchange.com/knowhow/glossary_de.html?id=Dekotierung). Und selbst wenn der Beschwerdeführer als Eigentümer der Aktien verpflichtet war, (zum Beispiel im Wissen um die drohende Dekotierung) auf einen möglichen Wert- verlust hinzuweisen, und ein Unterlassen die Ersatzpflicht des Staates allenfalls mindert, wirkt dieses kaum gleich kausalitätsunterbrechend. 5 6.3 Die Beschwerde zeigt sich auch nicht mangels Substantiierung oder Bezifferung der Schadens als (gänzlich) unbegründet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Ein- gabe nach Art. 318 StPO am 31. März 2016 ausgeführt, es sei schwierig, den ex- akten Schaden zu beziffern. Es seien Abklärungen im Gange und die Ergebnisse würden nachgeliefert werden. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Staatsanwaltschaft bereits, dass es sich um den Wertverlust der Anlagen bei der F.________(Bank) handelte und dass diese seit der Beschlagnahme an Wert verloren hatten. Mindes- tens im der Staatsanwaltschaft bekannten Umfang (Wertverlust des Depots zwi- schen 4. August 2000 und 10. April 2015, vgl. Beschwerdebeilage 5) erscheint die Entschädigungsforderung folglich begründet, ausser der Staatsanwalt legt dar, dass der Verlust selbst bei adäquater Vorsicht seinerseits eingetreten wäre oder dass gar kein Schaden besteht. 7. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Rückweisung zur Erörterung von Wertverlust und Haftung. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, sich (unter Heilung der Gehörsverletzungen) vertieft mit der wohl mindestens teilweise liquiden Entschädigungsforderung auseinanderzusetzen. Die Beschwerde ist gut- zuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, über eine Entschädigung für den Aktienwertverlust zu befinden. Auch wird die Staatsanwaltschaft im noch zu führenden Verfahren gegebenenfalls zusätzliche Verteidigungskosten festsetzen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Sie werden be- stimmt auf CHF 1‘000.00. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist ausserdem eine angemessene Entschädi- gung für seine Anwaltskosten auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diese wird pau- schal bestimmt auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland wird angewiesen, über die Entschädigung für den Wertverlust der Aktien der E.________ AG zu befinden. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 27. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7