1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschuldigten 1 ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.