10 10. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen werden nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Der Überschuss ist den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen zurückzuerstatten. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: