Soweit die Beschwerdeführerinnen die «Oberstaatsanwaltschaft» insgesamt ablehnen, kommt hinzu, dass die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eine Parteistellung einnimmt und als solche per se nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Ihre Ablehnung kommt von vornherein nicht infrage. Ein Ausstandsgesuch muss zudem immer gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet sein und kann nicht pauschal gegen eine Behörde gerichtet werden. Insgesamt erweist sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerinnen daher als offensichtlich unbegründet.