Die Staatsanwaltschaft muss sich ausserdem nicht anrechnen lassen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist bloss zehn Tage dauert. Auch verhält sie sich nicht treuwidrig, wenn sie den Gesuchstellerinnen die Nichtanhandnahmeverfügung einige Tage vor Pfingsten zustellt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen begründen keinen Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts. Soweit die Beschwerdeführerinnen die «Oberstaatsanwaltschaft» insgesamt ablehnen, kommt hinzu, dass die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eine Parteistellung einnimmt und als solche per se nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet ist.