Daher sei auch die Unparteilichkeit der Oberstaatsanwaltschaft nicht mehr gegeben. Dies alles wirke sich noch gravierender aus, weil die Beschuldigten anwaltlich vertreten seien, sie selber aber nicht. 9.3 Allgemeine Verfahrensmassnahmen der Staatsanwaltschaft, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit zu begründen.