Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr Ausstandsgesuch sinngemäss damit, dass sich der fallführende Staatsanwalt mehrere Verfahrensfehler habe zu Schulden kommen lassen. Einerseits habe er durch eine unnötige Sistierung der Untersuchung sowie durch die Weigerung, den Sachverhalt aufzuklären, eine Verfahrensverzögerung bewirkt, welche dazu diene, die Verjährung der Vorwürfe herbeizuführen und die Beschuldigten zu schonen. Andererseits bestehe aufgrund des Verfahrens wegen Amtspflichtverletzung ein Interessenskonflikt der Staatsanwaltschaft. Daher sei auch die Unparteilichkeit der Oberstaatsanwaltschaft nicht mehr gegeben.