Ob vorliegend das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde, erscheint fraglich. Da sich das Gesuch inhaltlich als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. unten), kann die Frage der Rechtzeitigkeit aber offen gelassen werden. Aus dem gleichen Grund verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Staatsanwalts (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr Ausstandsgesuch sinngemäss damit, dass sich der fallführende Staatsanwalt mehrere Verfahrensfehler habe zu Schulden kommen lassen.