Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, als rechtzeitig. Ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen ist indessen nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 mit Hinweisen). Gar für eine strengere Auslegung plädiert VERNIROY, gemäss welchem Ausstandsgründe in jedem Fall innert Wochenfrist geltend gemacht werden müssen (VERNIROY, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 58 N 8 und Fn 11). Ob vorliegend das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt wurde, erscheint fraglich.