9. 9.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen ausserdem, der verfahrensleitende Staatsanwalt habe in den Ausstand zu treten. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer