8. Obwohl die Beschwerdeführerinnen mit ihren Anträgen in der Sache nicht durchdringen, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, dass der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Da den Beschwerdeführerinnen vor Beendigung des Verfahrens keine Gelegenheit gegeben wurde, ihre Beweisanträge zu stellen, waren sie gehalten, den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Der Beschuldigten 1 ist für die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).