Daher erweisen sich die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Fragenkataloge für das vorliegende Strafverfahren als unerheblich. Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahme des Verfahrens in Bezug auf die Beschuldigten 2-5 verfügt bzw. faktisch das Verfahren eingestellt. Es sind keine Beweismassnahmen denkbar, die an diesem Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.