Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen hat die Staatsanwaltschaft auch das hängige Verfahren gegen den Beschuldigten 2 beim Amt für Betriebswirtschaft + Aufsicht in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt, wie das Schreiben des Justizinspektors vom 3. September 2015 zeigt. Eine Befragung der Beschuldigten würde nichts daran ändern, dass der Entscheid des C.________ vom 18. August 2011 keine Erwerbsbewilligung begründet und demnach eine Strafbarkeit der Beschuldigten ausscheidet. Daher erweisen sich die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Fragenkataloge für das vorliegende Strafverfahren als unerheblich.