Es ist zudem aktenwidrig, davon auszugehen, dass der Stellvertretende Regierungsstatthalter, der den Entscheid vom 11. Oktober 2012 fällte, keine Kenntnis hatte von der Feststellungsverfügung vom 18. August 2011, ergingen doch beide Entscheide im gleichen Verfahren (bgbb 170-2011). Beide Entscheide befinden sich ausserdem in den amtlichen Akten und wurden von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung entsprechend berücksichtigt.