Es kann ausgeschlossen werden, dass sich aus den Akten des Regierungsstatthalteramtes die Strafbarkeit der Beschuldigten begründen lassen könnte, auch wenn diese Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht vollständig vorliegen. Es ist zudem aktenwidrig, davon auszugehen, dass der Stellvertretende Regierungsstatthalter, der den Entscheid vom 11. Oktober 2012 fällte, keine Kenntnis hatte von der Feststellungsverfügung vom 18. August 2011, ergingen doch beide Entscheide im gleichen Verfahren (bgbb 170-2011).