Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erweisen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerinnen beantragen einerseits die Edition der Akten des Regierungsstatthalteram-