Diese Ausführungen sind für das vorliegende Verfahren unerheblich. Eine Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft bzw. des Bundesstrafgerichts ist ausserdem nicht gegeben, weshalb der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Weiterleitung an diese Instanzen keine Folge gegeben wird. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweismassnahmen an der Strafbarkeit der Angezeigten etwas ändern würden. Beweisanträge dürfen nur abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erweisen sind (Art.