Was die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik dagegen vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Diese Rechtsschrift geht vielmehr in weiten Teilen über den Streitgegenstand hinaus. So etwa wenn die Beschwerdeführerinnen vorbringen, der Beschuldigte 4 habe eine sexuelle Nötigung zu begehen versucht und ihr Leben gefährdet durch unsachgemässe Entsorgung von Heustaub. Diese Ausführungen sind für das vorliegende Verfahren unerheblich.