312 StGB). Der Beschuldigte 2 beging keinen Amtsmissbrauch, nur weil er einen den Beschwerdeführerinnen unpässlichen Entscheid fällte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte 2 mit seinem Verhalten einen anderen Straftatbestand erfüllt haben könnte. Auch beim Beschuldigten 3 kann kein strafbares Verhalten festgestellt werden. Insbesondere hat er durch seine Tätigkeit als Geometer keine Urkundenfälschung begangen. Inwiefern die von ihm im Rahmen der Parzellierung erstellten Dokumente unecht oder unwahr sein sollen, wird von den Beschwerdeführerinnen denn auch nicht weiter begründet.