Die Frage, ob sie mit dem Verkauf des Grundstückes an die Beschuldigten 4 ein Vorkaufsrecht der Beschwerdeführerin 2 verletzte, ist Gegenstand des hängigen Zivilprozesses und beschlägt die Frage der Strafbarkeit der Beschuldigten 2-5 nicht (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 278 vom 4. Dezember 2015). Die Beschwerdeführerinnen werfen dem Beschuldigten 2 Amtsmissbrauch vor. Dessen macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).