Da folglich keine Erwerbsbewilligung zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen vorlag, durfte K.________ ihr Grundstück – nachdem es mit Entscheid vom 11. Oktober 2012 aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) entlassen wurde – an wen auch immer veräussern. Die Frage, ob sie mit dem Verkauf des Grundstückes an die Beschuldigten 4 ein Vorkaufsrecht der Beschwerdeführerin 2 verletzte, ist Gegenstand des hängigen Zivilprozesses und beschlägt die Frage der Strafbarkeit der Beschuldigten 2-5 nicht (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 278 vom 4. Dezember 2015).