7 nen und der Veräusserin K.________ kein verurkundeter Kaufvertrag existiert. Ein solcher wäre indessen Voraussetzung für die Erteilung einer Erwerbsbewilligung gewesen (vgl. dazu STALDER, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 1995, N 7 zu Art. 61). Da folglich keine Erwerbsbewilligung zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen vorlag, durfte K.______