dessen bringen die Beschwerdeführerinnen immer wieder die gleichen Argumente vor, ohne sich mit dieser Tatsache auseinanderzusetzen. Auch mit den oben wiedergegebenen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, in welchen den Beschwerdeführerinnen aufgezeigt wird, dass sie als Geschwister der Veräusserin sogar bewilligungsfrei Eigentum am umstrittenen Grundstück hätten erwerben können (Art. 62 Bst. b BGBB), setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander. Von Bedeutung ist ausserdem, dass zwischen den Beschwerdeführerin-