Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen oben wiedergegebenen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen an und verzichtet auf eine Wiederholung. Die Beschwerdeführerinnen haben bereits mehrfach und von unterschiedlichen Behörden erläutert bekommen, dass und warum es sich beim Entscheid des C.________ vom 18. August 2011 nicht um eine Erwerbsbewilligung handelt und sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Ungeachtet dessen bringen die Beschwerdeführerinnen immer wieder die gleichen Argumente vor, ohne sich mit dieser Tatsache auseinanderzusetzen.