Hinsicht zu keinem anderen Schluss. 7.2 Es liegt in der Natur der Sache und ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Strafbarkeit der Beschuldigten 2-5 vorfrageweise mit der rechtlichen Qualifikation und der Wirkung des Entscheides vom 18. August 2011 auseinandersetzte. Dies hat auch die Generalstaatsanwaltschaft in zutreffender Weise getan. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen oben wiedergegebenen rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen an und verzichtet auf eine Wiederholung.