Mit der Frage, an wen die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstücks anschliessend die abparzellierte Fläche veräussern würde und zu welchen Bedingungen, musste sich zumindest in strafrechtlicher Hinsicht keine der beschuldigten Parteien näher befassen, noch hätte eine diesbezügliche Einmischung den Beschuldigten D.________ und C.________ kraft ihres Amtes zugestanden. Das im von der Staatsanwaltschaft angeblich nicht berücksichtigten hängigen Verfahren gegen den beschuldigten Statthalter beim Amt für Betriebswirtschaft ergangene Schreiben des Justizinspektors vom 3. September 2015 kommt im Übrigen in verwaltungsrechtlicher