Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit Gewerben und Grundstücken gemäss 3. Titel des BGBB wurden allesamt korrekt eingehalten und von den zuständigen Behörden geprüft, bewilligt und vollzogen. Mit der Frage, an wen die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstücks anschliessend die abparzellierte Fläche veräussern würde und zu welchen Bedingungen, musste sich zumindest in strafrechtlicher Hinsicht keine der beschuldigten Parteien näher befassen, noch hätte eine diesbezügliche Einmischung den Beschuldigten D.________ und C.________ kraft ihres Amtes zugestanden.