Entsprechend hat keine der angezeigten Personen eine strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen begangen. Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Verkehrs mit Gewerben und Grundstücken gemäss 3. Titel des BGBB wurden allesamt korrekt eingehalten und von den zuständigen Behörden geprüft, bewilligt und vollzogen.