Auch durch die mit der Parzellierungsbewilligung einhergehende Nichtunterstellung des neu geschaffenen Grundstücks änderte sich die Rechtslage der Beschwerdeführerinnen in keiner Weise. Auch diese Nichtunterstellung ist nicht an die Person eines allfälligen künftigen Erwerbers geknüpft, sondern einzig an die Grösse und künftige Nutzung der Parzelle. Entsprechend hat keine der angezeigten Personen eine strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen begangen.