Nach Rechtskraft dieses zweiten Entscheides, beinhaltend die formelle Bewilligung zur Parzellierung nach BGBB, erhielt nun jedoch die Eigentümerin des betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücks, K.________, erst die Möglichkeit, die Parzellierung gemäss den auftragskonform vom zuständigen Geometer (Beschuldigter D.________) vermessenen Mutationsakten öffentlich beurkunden und im Grundbuch eintragen zu lassen. Auch durch die mit der Parzellierungsbewilligung einhergehende Nichtunterstellung des neu geschaffenen Grundstücks änderte sich die Rechtslage der Beschwerdeführerinnen in keiner Weise.