Der Entscheid des C.________ vom 11. Oktober 2012, ergangen immer noch im selben Verfahren bgbb 170- 211, stellt somit die logische Folge der vorgängigen Feststellungsverfügung vom 18. August 2011 dar. An den Rechten der Beschwerdeführerinnen wurde dadurch nichts verändert. Nach Rechtskraft dieses zweiten Entscheides, beinhaltend die formelle Bewilligung zur Parzellierung nach BGBB, erhielt nun jedoch die Eigentümerin des betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücks, K.________, erst die Möglichkeit, die Parzellierung gemäss den auftragskonform vom zuständigen Geometer (Beschuldigter D.______