Da die beabsichtigte Abparzellierung des Bauernhauses mit Nebenbauten und Umschwung im Grundbuch nicht gestützt auf den blossen Feststellungsentscheid, wonach eine allfällige Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, vollzogen werden konnte, reichte die Beschuldigte A.________ am 3. Oktober 2012 das eigentliche Gesuch um Erteilung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot und Aufhebung der Unterstellung unter das BGBB des abparzellierten Grundstücks ein. Der Entscheid des C.___