61 Abs. 1 BGBB, wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will. Abparzellierte Grundstücke, die kleiner sind als 25 Aren, sind dem BGBB jedoch bereits von Beginn weg nur in Teilbereichen unterstellt und können insbesondere bewilligungsfrei an wen auch immer veräussert werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4 BGBB). Eine Erwerbsbewilligung für die abparzellierte Liegenschaft mit einem Halt von 23,43 Aren hätte somit mangels Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet. Im Übrigen sind die Beschwerdeführerinnen Geschwister der Eigentüme-