BPG [BSG 215.124.1]). Wer alsdann das abzuparzellierende Grundstück übernimmt und zu welchem Zweck, spielt zur Gesuchsbeurteilung nur insoweit eine Rolle, als die zukünftige Nutzung keine landwirtschaftliche sein darf. Die Beschwerdeführerinnen, die bereits am Feststellungsverfahren nicht formell beteiligt waren, können aus dieser Feststellungsverfügung somit keinerlei rechtliche Ansprüche ableiten. Eine Erwerbsbewilligung war schon von der Ausgangslage her nicht zu prüfen: Einer solchen bedarf (vorbehältlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen) gemäss Art. 61 Abs. 1 BGBB, wer ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben will.