__ nicht entscheidrelevant. Es galt einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot nach Art. 60 BGBB vorlägen, sodass eine später vorzunehmende Parzellierung allenfalls zu gegebener Zeit bewilligt werden könnte. Dies ist gemäss Art. 60 lit. a BGBB insbesondere dann der Fall, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches des BGBB aufgeteilt werden soll und der abzutrennende nichtlandwirtschaftliche Teil kleiner ist als 36 Aren (vgl. hierzu Art. 58 Abs. 2 BGBB i.V.m. Art. 3 BPG [BSG 215.124.1]).