Um die Frage, ob die abzuparzellierende Landfläche nachfolgend durch die Geschwister der Gesuchstellerin erworben werden könnten, ging es dabei in rechtlicher Hinsicht keinesfalls. Wohl wurde in der Feststellungsverfügung vom 18. August 2011 die damals offenbar bestehende Absicht der Gesuchstellerin erwähnt, die abzutrennende Fläche von ca. 23,43 Aren beinhaltend die vorerwähnten Bauten an die beiden Beschwerdefüherinnen zu verkaufen. An wen genau die abzutrennende Liegenschaft jedoch verkauft werden würde, war für den C.________ nicht entscheidrelevant.