_, liess durch ihren damaligen Notar beim C.________ als kantonal zuständige Bewilligungsbehörde vorfrageweise abklären, ob die Abparzellierung des Bauernhauses mit Hühnerhof und Garage sowie einem Halt von 23,43 Aren Land gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben nach BGBB bewilligt werden könnte. Um die Frage, ob die abzuparzellierende Landfläche nachfolgend durch die Geschwister der Gesuchstellerin erworben werden könnten, ging es dabei in rechtlicher Hinsicht keinesfalls.