7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung betreffend die Beschuldigten 2–5 in der Sache rechtens ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme dazu Folgendes ausgeführt: Der Entscheid des C.________ vom 18. August 2011, auf den sich die beiden Beschwerdeführerinnen zur Begründung des an ihnen und ihrem Vermögen begangenen Unrechts immer wieder berufen, stellt faktisch nichts weiter dar als eine Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB (SR 211.412.11). Die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Grundstücks, K.________, liess durch ihren damaligen Notar beim C._____