Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Beweisanträge beschlagen allesamt Fragen, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition prüfen kann. Ausserdem erweist sich der Sachverhalt als liquid, die Untersuchung ist vollständig (vgl. zu den Beweisanträgen der Beschwerdeführerinnen unten Ziffer 7.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Heilung der Gehörsverletzung den Beschwerdeführerinnen zum Nachteil gereichen könnte. Die Gehörsverletzung wurde daher im Beschwerdeverfahren (ausnahmsweise) geheilt.