5 6.3 Dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen vor der Einstellung des Verfahrens keine Frist ansetzte, um Beweisanträge zu stellen, stellt vorliegend keine derart schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass eine Heilung im Beschwerdeverfahren nicht möglich wäre. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Beweisanträge beschlagen allesamt Fragen, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition prüfen kann.