1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll einerseits der Sachaufklärung dienen und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht darstellen, soweit ein Entscheid in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4). Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann die materielle Rechtmässigkeit eines Entscheides eine Gehörsverletzung nicht beseitigen.