Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt. Zu prüfen ist, ob diese Gehörsverletzung zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen muss oder ob sie im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. 6.2 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.