Unterbleibe diese Mitteilung an die Parteien, habe dies eine Gehörsverletzung zur Folge, was regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). Das vorliegende Verfahren wurde mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre. Dadurch wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt.