1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat am 11. Dezember 2015 entschieden, Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher der Staatsanwaltschaft vorschreibe, vor der Verfahrenseinstellung den Parteien eine Frist zu setzen, um Beweisanträge zu stellen, sei Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Unterbleibe diese Mitteilung an die Parteien, habe dies eine Gehörsverletzung zur Folge, was regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führe (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3).